Europawahl am 09.06.2024

Absenkung des Wahlalters

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Allgemeine Informationen

Am 09.06.2024 findet in Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt. 

Am Wahltag sind die Wahllokale von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Ihr zugeordnetes Wahllokal finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. 

Hinweis zur Barrierefreiheit

Da nicht alle Wahllokale barrierefrei zugänglich sind, empfehlen wir Ihnen folgende Möglichkeiten:

  • beantragen Sie Briefwahlunterlagen
  • wählen Sie ab dem 29.04.2024 persönlich im barrierenfreien Wahlamt (Bürgerbüro)
  • wählen Sie am Wahltag mit Ihrem Wahlschein in einem barrierefreien Wahllokal

Eine Übersicht zu den Wahllokalen in Fulda finden Sie hier.

Wahlsystem

In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Bei der Sitzverteilung werden alle Wahlvorschläge berücksichtigt. 

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wahlberechtigung

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind:

  • alle Deutschen und Unionsbürger/innen*,
  • die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Rechtzeitig vor der Wahl werden alle Wahlberechtigten mittels Wahlbenachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis informiert. 

*Als Unionsbürger/innen werden Personen bezeichnet, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU besitzen.

Wählbarkeit

Zu beachten ist außerdem, dass zwar das das aktive Wahlalter bei Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt wurde, für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) gilt jedoch weiterhin die Voraussetzung der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

Besonderheiten zur Wahlberechtigung

Wahlrecht für Unionsbürger/innen 

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Bürger/innen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Dies trifft auf sie zu und sie möchten an der Europawahl in Fulda teilnehmen?

Dazu müssen sie im Wählerverzeichnis der Stadt Fulda eingetragen sein. Die Eintragung erfolgt

  • von Amts wegen: Wahlberechtigte Unionsbürger/innen werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
  • auf Antrag: Unionsbürger/innen, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der antragstellenden Person unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Das Antragsformular zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden sie hier.

Sie sind bereits im Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen aber möchten in ihrem Herkunftsland an der Europawahl teilnehmen?

Wenden sie sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Zusätzlich ist erforderlich, dass bis spätestens 19. Mai 2024 schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragt wird, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Den Antrag dazu finden sie hier. Das Formular muss der Gemeinde im Original übermittelt werden.


Wahlrecht von Deutschen, die im Ausland leben

Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes) im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Weitere Informationen zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen finden sie hier.

Deutsche Staatsbürger, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

Deutsche Staatsbürger, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union leben können, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, ebenfalls auf Antrag an Europawahlen teilnehmen, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Das Antragsformular zur Aufnahme in ein Wählerverzeichnis finden sie hier. Bitte beachten sie, dass ausschließlich der postalische Versand des Formulars erforderlich ist.

Briefwahl

Zur Europawahl am 09.06.2024 können Sie hier Briefwahlunterlagen online beantragen. Der Versand der Wahlunterlagen erfolgt frühestestens am 29.04.2024.

Beantragung Briefwahlunterlagen sowie weitere Informationen

Im Bürgerbüro können Sie bereits vor dem Wahltag ab dem 29.04.2024 vor Ort wählen. 

Informationen für Wahlhelfende

Sie sind von uns zum Wahldienst bei einer bevorstehenden Wahl einberufen worden? Hier finden Sie weitere Informationen, die Schulungsunterlagen und ein 

Onlineformular für Ihre Rückmeldung

Wahl-ehrenamt

Grundsätzlich ist jede wahlberechtigte Person zur Übernahme des Wahlehrenamtes verpflichtet. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BWG) 

Für eine Absage muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie zum Beispiel eine berufliche oder gesundheitliche Verhinderung. (§ 9 EuWO) Bei Nichterbringung der geeigneten Nachweise bleibt die Einberufung bestehen. 

Sie wollen Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden? 

Kontaktieren Sie uns über folgenden Button:

Werden Sie Wahlhelferin oder Wahlhelfer

Schulungen

Wahlvorsteher, Schriftführer sowie deren Stellvertreter erhalten von uns einen Termin zur Schulung im Anschreiben zur Einberufung mitgeteilt, deren Teilnahme verpflichtend ist.

Schulungsunterlagen

Hinweis zur Plakatierung von Parteien im Rahmen der Europawahl am 09.06.2024

Im Rahmen der Europawahl am 09.06.2024 besteht für die zur Wahl zugelassenen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum Wahlwerbung zu betreiben. Die Plakate dürfen ab dem 29.04.2024 aufgestellt werden und sind spätestens mit Ablauf des 15.06.2024 zu beseitigen. Um alle Parteien und Wählergruppen auf die einzuhaltende Verfahrensweise und Auflagen zum Plakatieren von Wahlwerbung hinzuweisen, bitten wir im Falle einer geplanten Plakatierung um schriftliche Mitteilung per Email an ordnungsamt(at)fulda.de.Sollten Großplakattafeln (Wesselmann) aufgestellt werden, bitten wir ebenfalls um Mitteilung an die oben genannte Adresse.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Vorschriften für die Durchführung der Europawahl sind im Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) geregelt. 

Im Rahmen der Gesetzgebung zu Europawahlen wird häufig auf das Bundeswahlgesetz (BWahlG) und die Bundeswahlordnung (BWO) verwiesen.